Gerichtsverfahren
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Gerichtsverfahren offensiv nutzen
Welchen Sinn macht Strafe?
Die Studie ist überraschend und kommt aus berufenem Munde. Überraschend ist sie nicht vom Inhalt her, sondern dass das zu Erwartende offiziell bestätigt wird. Berufener Mund deshalb, weil Auftraggeber das Bundesjustizministerium ist und es sehr glaubwürdig klingt, wenn die Bundesregierung selbst zu ihren eigenen Strategien sagt: Das ist Unsinn - Strafe und Knast machen alles schlimmer!
Anfang 2004 veröffentlichte das Justizministerium eine „Rückfallstatistik“ zur Wirkung von Strafe. Das spannende Ergebnis hört sich so an: „Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten.“ Also - je härter die Strafe, desto sicherer die Kriminalisierung durch selbige. Das ist nicht überraschend, sondern deckt sich mit allen Beobachtungen zu Autorität: Je autoritärer die Erziehung, desto gewaltförmiger in der Tendenz der Umgang der so Erzogenen mit ihren Mitmenschen. Je autoritärer das persönliche Umfeld, desto gewaltförmiger der Umgang der Menschen untereinander (z.B. im Knast). Je autoritärer ein Staat, umso mehr Gewalt zwischen den Menschen in ihm - jeweils in der Tendenz. Die Forderung nach Abschaffung von Knästen, Justiz und Polizei ergibt sich schon aus diesen Überlegungen. Mehrere weitere kommen hinzu:
- Die Existenz von Repressionsstrukturen ist selbst immer auch Ursache für den Wunsch nach Einsatz derselben zu bestimmten Zwecken. Herrschaft und Herrschaftsausübung folgen unmittelbar aus der Möglichkeit dazu. Wenn ich die Waffe in der Hand habe (oder eine Polizei durch entsprechende Gesetze zum Handeln veranlassen kann), steigt meine Neigung, mich mit meinen Mitmenschen nicht mehr zu einigen, sondern sie zu zwingen.
- Fast alle Gewalttaten zwischen Menschen haben spezifische Gründe, die nicht wiederkehren. Wer einen anderen Menschen aus Rache, angestautem Ärger oder Neid umbringt oder verletzt, wird das nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit wieder tun wie andere Menschen auch. Das macht die Tat nicht besser, es zeigt aber, dass Strafe der Genugtuung Dritter dient, aber nicht zu Veränderung von Verhalten führt. Ganz im Gegenteil: Die asozialisierten Verhältnisse im Knast können bewirken, was ohne den Knast nicht passieren würde - die Fortsetzung von gewaltförmigem Verhalten.
- Viele Gewalttaten haben eine Vorphase, z.B. sexueller Missbrauch in Form von verbalen Übergriffen oder Drohungen, Schläge bis hin zum Mord in Form von massivem Streit. Wenn hier das soziale Umfeld nicht weggucken würde („Darüber redet man nicht“ über „das geht Dich nichts an“ bis zu „das beschmutzt die Ehre unserer Familie“), sondern intervenieren und die VerursacherInnen zur Rede stellt, würden die meisten Eskalationen hin zu Gewalttaten gar nicht mehr stattfinden. Strafe dagegen greift erst ein, wenn es zu spät ist.
- Die weitaus meisten Straftaten, Häftlinge und auch Paragraphen im Strafgesetzbuch haben mit Gewalt zwischen Menschen aber gar nichts zu tun. Es sind Handlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund oder Ungehorsam bzw. Sabotage gegen den Staat. Erstere sind bei genauerer Betrachtung fast immer Umverteilungen von Oben nach Unten, d.h. Menschen holen sich etwas, wo es mehr davon gibt - oftmals sogar, ohne dadurch andere Menschen zu schädigen. Wer jemand anders das Fahrrad klaut, schädigt die andere Person. Wer aber kein Handy hat und Karstadt, T-Punkt oder Vodafone bieten Tausende an, so ist das Wegnehmen von einem Umverteilung. Aus Profitinteressen ist das unter Strafe gestellt. Mit dem zweiten großen Block im Strafgesetzbuch schützt sich der Staat selbst - mensch darf seine Hymne und Fahne nicht verunglimpfen oder PolizistInnen nicht beleidigen. Und etliches mehr.
- Zu alledem gibt es verbotene Dinge, die niemanden stören - nur der Staat will eine bestimmte Ordnung aufrechterhalten. Drogenkonsum, Parties auf der leeren Straße, bunte Graffitis an grauen Behördenwänden und ähnliches gehören dazu.
Strafe und Repression angreifen
Strafe dient nie den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung einer Ordnung, die durch Interessen geleitet wird - den Interessen derer, die gerade bestimmen, was geschehen soll. Wer Politik gegen Herrschaft machen will, greift an dieser Stelle etwas sehr Symbolisches an, etwas was den Kern von Machtausübung betrifft. Deutschland ohne Nazis oder ohne Castor - das ist denkbar. Deutschland ohne Justiz und Polizei aber kaum. Ein Grund mehr, Repression grundsätzlich in Frage zu stellen und damit Visionen einer Gesellschaft jenseits von Staaten, Erziehung und Strafe überall ins Gespräch zu bringen. Das kann über den direkten Angriff auf Repression, Kontrolle und Strafe erfolgen (von Störung, Theater, Graffiti bis Militanz). Zudem ist jede Situation, in der Repression auftritt, eine Chance, selbige zu thematisieren, also Kontrollen, Verhaftungen oder Gerichtsprozesse in eine Aktion zu wenden.
Internet
- http://www.prozesstipps.de.vu: Die Seiten mit Tipps für Gerichtsverfahren
- Die Studie: http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Justiz-und-Recht/Nachrichten-,715.600306/pressemitteilung/Bundesjustizministerium-legt-u.htm
- http://www.projektwerkstatt.de/antirepression: Hintergrundtexte, Aktionsideen und mehr zu kreativer Antirepression.
- http://www.polizeidoku-giessen.de.vu: Informationen zu einer umfangreichen Sammlung von krassen Erfindungen und repressiven Durchgriffen seitens Polizei, Justiz, Presse und Politik im Raum Giessen ... und als Steigerung die ausgewählten Fälle "Fiese Tricks von Polizei und Justiz": http://www.projektwerkstatt.de/fiesetricks
- http://www.justiz-giessen.de.vu: Skandalurteile gegen politische AktivistInnen in Gießen
Lieber ein Prozess als gar keine Aktion!
Das folgende ist ein Bericht vom Prozeß wegen der Stopp-Deportation-Aktion im Dez. 2001 am Frankfurter Flughafen. Er stammt von einem Beteiligten und zeigt, was mensch aus Repression machen kann: Aktion, offensive Vermittlung statt Einschüchterung und Ohnmachtsgefühl. Leider sind solche Aktionen selten, zudem werden sie weder trainiert noch überhaupt propagiert.
Am 29.4 fand in Marburg ein Gerichtsprozess gegen AntirassistInnen statt, die zum Tag der Menschenrechte das Dach des Tor 3 am Frankfurter Flughafen erklommen hatten, um gegen das Abschiebelager in unmittelbarer Nähe zu demonstrieren. Das Resultat waren hohe Tagessätze wegen Hausfriedensbruch. Die AktivistInnen wollten dies jedoch nicht akzeptieren, und einer der Menschen beschloss, „seinen“ Prozess etwas anders ablaufen zu lassen....
Ich werd´ hier mal was zur Planung der Aktionen vor und während des Prozesses schreiben und ein paar meiner Erfahrungen von den ZuschauerInnenbänken mit einstreuen.
Klar war: Der Prozess sollte 1. dazu genutzt werden, das Thema Abschiebung/Grenzen weiterhin zu thematisieren und damit weiterhin anzuklagen/offensiv der Repression zu begegnen und 2. das Gericht als Herrschaftsinstrument nicht anzuerkennen.
Eine Woche vorher starteten wir mit Infoständen, Flugis und einer der allseits bekannten „Grenzaktionen“ (Absperrung der Brücke vor der Mensa und willkürliche Selektion der FußgängerInnen nach dem Motto: „Menschen mit blauem Halstuch können wir nicht gebrauchen, das Boot ist voll, es sei denn, Sie hätten vielleicht Computerkenntnisse...“).
Die Planung für den Prozess selbst sah folgendes vor:
- Bezeichnung des Staatsanwaltes als „Herr Verteidiger“ und damit Klarstellung, wer hier eigentlich anklagt
- Während der Erfragung der persönlichen Daten durch die Richterin: Fragen aus den ZuschauerInnenreihen an den Anklagenden, etwa: „Sag mal, wie war denn eigentlich Deine Schulzeit für Dich?“ Dadurch:
- Entanonymisierung des Vorgangs, Ablehnung der Kategorisierung nach Alter, Nationalität etc., den Blick auf „den Menschen“ richten
- Während der Prozesserklärung durch unseren Anklagenden: Auf bestimmte Stichwörter hin Theateraktionen, z.B. wenn das Stichwort Residenzpflicht fällt, steht im Publikum eine „Asylbewerberin“ auf, die dagegen verstösst, weil sie Ihre kranke Schwester ausserhalb des Bezirks besuchen möchte. Folge: Sie wird unter lautem Schreien aus dem Gerichtssaal „abgeschoben“, der BGS´ ler kehrt danach wieder in den Saal zurück und meldet die erfolgreiche Abschiebung dem Staatsanwalt, etwa: „So, Herr Verteidiger, da haben wir ja mal wieder geltendes Recht umgesetzt...“
- Tragen von weissen Overalls 1. als Solidarität mit dem Anklagenden (Vorwurf war unter anderem die „Uniformierung“ durch weisse Overalls während der Aktion) 2. als Fläche für inhaltliche Vermittlung, also mit Sprüchen wie „Stop deportation“ oder „Keine Macht für niemand“ auf dem Rücken. Je nach Situation sollten die Menschen dann aufstehen und der Richterin/staatsanwalt den Rücken zudrehen
- je nach Situation das Hochhalten bestimmter Transpis
- Einsatz von Karnevalströten, Konfetti etc. Tröten vor allem bei besonders absurden oder autoritären Statements von Richterin/Staatsanwalt
- Strichliste für Ausraster der Richterin
- einen Zähler für die uns auferlegten Ordnungsgelder
- beim Urteil den nackten Arsch zeigen
- bei Räumung einhaken und dableiben
- bei Abbruch: Wir-kommen-wieder-Sprechchöre und Freude über die wiederholte Gelegenheit, anklagen zu dürfen
- und, und, und... Es war so viel geplant, das ich sicher einiges vergessen habe.
Der Verlauf
Zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort waren wir dann wohl alle erst mal überwältigt: etwa 100 Menschen hatten sich als ZuschauerInnen eingefunden, der ursprünglich vorgesehene Gerichtssaal musste gegen einen größeren eingetauscht werden! Die Dinge nahmen dann so langsam ihren Lauf. Die Frage „Sind sie deutscher Staatsbürger“ wurde von dem Anklagenden mit „Nein“ beantwortet, Lachen, Unruhe. Die Richterin hatte wohl die Lage immer noch nicht wirklich erkannt und wollte jetzt die white-overall-Leute wegen unangemessener Kleidung des Saales verweisen. Aufruhr, Tröten, Konfetti, witzige Einwürfe von vielen Menschen ... Bedeutungsschwer unterbrach die Richterin dann die Sitzung für 5 Minuten. Währenddessen versuchte der extrem unsymphatische Staatsanwalt dann mit strafendem Blick, uns ins Gewissen zu reden und setzte sich dann bald wieder frustriert und kopfschüttelnd auf seinen Stuhl. Dann kam die Richterin mit 3 Gerichtsdienern (im Folgenden „Waldmeister“ genannt) wieder und befahl, die white overall-Leute zu entfernen. Die ersten wurden auch entfernt, kamen jedoch wieder reingelaufen, als die Waldmeister die nächten drei holen wollten... Nun ja, sie wussten also nicht, wie man mit so einer Situation umgeht, und dann geriet ein anarchistischer Multiaktivist aus einem kleinen Dorf in Mittelhessen :-) ins Visier der Richterin, weil er gerufen hatte, ihn doch bitte als erstes aus dem Saal zu entfernen. Die Waldmeister kamen an und wurden zugelabert, der eingehakte Anarcho wollte nicht gehen, und ein anderer Mensch aus Marburg :-) bestreute die Waldmeister mit Konfetti. Das war meiner Erinnerung nach auch schon fast das Ende des Prozesses, die Richterin verliess den Raum, der multiaktivist wurde nicht entfernt, und nach Kaffee und Kuchen machten wir noch eine kleine Spontandemo durch die Stadt.
Für mich auf jeden Fall eine sehr gelungene Aktion. Die Beteiligung am Prozesstag und die Anzahl der Menschen, die sich auf Aktionen vorbereitet hatten, war wirklich überwältigend. Der „Express“, ein sehr beliebtes und weit gestreutes Umsonstmagazin in Marburg hat einen zweiseitigen sehr coolen Artikel über den Prozess gebracht. Viele Leute haben sich begeistert über unsere Aktion geäussert. Für mich bleibt, das Repression begegnet werden kann, dass wir uns IMMER Handlungsfähigkeit erhalten können, dass WIR angreifen, egal wann, dass offensive politik auch in repressiven Situationen möglich ist, unglaublich wirksam sein und sehr viel Spass machen kann und das wir tatsächlich diese Etappe haushoch gewonnen haben...
Frechheit siegt ... zumindest manchmal!
Ganz einfache Beispiele können zeigen, wie kreative Antirepressioon auch vor Repression schützen kann. Das ist zwar kein Automatismus, aber es widerlegt doch die oft geäußerte Ansicht, Frechheit würde alles immer nur schlimmer machen. Der Prozeß gegen einen vermeintlichen Anti-NATO-Aktivisti (München 2002) wurde bei der ersten Verhandlung von Theatereinlagen, ständigen Störungen aus dem Publikum und der „Verschönerung“ des Gerichtsgebäudes begleitet - und da die angeklagte Person dem Drängen der Richterin zur Rücknahme des Widerspruchs nicht nachgab, mußte es in die Beweisaufnahme gehen. Darauf war das Gericht gar nicht vorbereitet und das Ganze mußte vertagt werden. Zum zweiten Termin schickte die angeklagte Person ein Fax mit nebenstehendem Inhalt. Tags drauf kam die Antwort des Gerichts: Der Termin wurde abgesagt.
Beispiel: Prozess in Hanau
Staatsschützer im Konfettiregen
Ein Verfahren gegen den Anmelder einer Antifademo im hessischen Bruchköbel bei Hanau ist an den eigenen Widersprüchen der Anklage gescheitert. Der ordentliche Herrschaftsrahmen der Prozessverhandlung wurde durch Antifas, die für ihre Meinung auch bestraft werden wollten, kräftig durcheinander gebracht. Der gerade in den Zeugenstand getretene Staatsschützer wurde mit Konfetti abgefeiert und mit einem Transparent dazu aufgefordert, „das Glotzen sein zu lassen“ und „alle einzusperren“. In dem entstehenden produktiven Chaos einer Prozessunterbrechung musste die Richterin als auch der Staatsanwalt nach Hinweisen des Verteidigers feststellen, dass den Anklagepunkten - bei genauerem Hinsehen - die Beweiskraft fehlte. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Anklagepunkte waren das angebliche wesentliche Abweichen von der genehmigten Demonstrationsroute, das Nichteinschreiten des Anmelders gegen Vermummung und eine nicht dem Genehmigungsbescheid entsprechende OrdnerInnenanzahl.
Nachdem pünktlich um 9.00 Uhr die Sicherheitsschleuse am Gerichtseingang passiert wurde, warteten schon - pünktlich wie immer - die drei Belastungszeugen im Gang auf uns: Ein Mensch vom Ordnungsamt, der an der Demo eingesetzte Hilfspolizist und derjenige, der diesen Prozess hauptsächlich wollte: Staatschützer Hillebrecht. Die freundlich lächelnde Richterin schloss die Tür auf und die kritische Öffentlichkeit von etwa 20 Personen nahm die raren Plätze auf und vor den Stühlen ein.
Als erstes belehrte die Richterin die kaum noch in den Raum passenden Zeugen. Nachdem diese den Saal wieder verlassen hatten, verlas der Staatsanwalt, ein junger Referent(???), den Strafbefehl. Nachdem der Angeklagte belehrt wurde, gab dieser eine längere Prozesserklärung ab. In dieser bewies der Angeklagte noch einmal das Vorhandensein von jugendlichen Neonazistrukturen und einer weit verbreiteten rassistischen Stimmung in den Dörfern, die die Faschos noch unterstützt. Besonders hervorgehoben war das verharmlosenden Verhalten der „offiziell Verantwortlichen“, sowie der eindeutigen Rolle des Staatsschützers Hillebrecht - der geduldig auf dem Flur wartete. Die Erklärung wurde mit einem eindeutigen Applaus seitens der kritischen Öffentlichkeit kommentiert.
Die Richterin wollte nun die Prozesserklärung zu den Akten nehmen, da sie ihrer Meinung nach vorgelesen wurde und nicht frei abgehalten wurde, was - wiederum ihrer Meinung nach - nicht gestattet sei, sie aber so jetzt mal durchgehen ließe. Das wollte der Angeklagte jedoch nicht, warum auch? Nun folgte ein kleinerer professioneller Disput zwischen Verteidigung und Richterin, ob was jetzt wie erlaubt sei, dabei warf die Richterin dem Verteidiger vor, ein Konfrontationsverteidigung zu führen. Nanu, ein Mensch nimmt sein Recht in Anspruch und schon ist das für ein Gericht eine Konfrontation? Und das alles, weil - unserer Meinung nach - die Richterin nicht zuhörte und die Erklärung gerne schriftlich hätte?
Schließlich akzeptierte sie jedoch die Entscheidung des Angeklagten, wenn auch mit eindeutig vorwurfsvollen Tonfall. Nun begann sie dem Angeklagten ihre erste Frage zu stellen - worauf dieser aber nur antwortete, dass er keine Aussage mache. Das erzürnte die Richterin nun vollends. Wiederum entstand ein kleiner Disput, diesmal über die Frage, ob eine Prozesserklärung nun eine Aussage sei, oder nicht. Ziemlich schnell gab sich die Richterin diesmal geschlagen - wenn die Verteidigung auch so stur ist - und bat den ersten Zeugen hinein: Den Beamten Hillebrecht.
Wegen der räumlichen Enge saß der Zeuge, nicht mit dem Rücken zur Wand, sondern zur zahlreichen kritischen Öffentlichkeit - mit einen knappen Meter Distanz. Für den Staatsschützer Hillebrecht offensichtlich eine etwas unangenehme Position, hatte er doch in seiner kurzen Zuständigkeit, schon so einigen der Anwesenden eine Vorladung beschert oder sich anderweitig einen Namen gemacht. Und so wirkte er auch schon etwas steif und verkrampft, als ihm die Richterin nach seinen Personalien fragte, was aber natürlich auch einfach seine Art sein kann. Etwas zu kurz gekommen wirkte er auf jeden Fall schon, als er seinen Vornamen als „Andi“ angab und offensichtlich im Polizeipräsidium wohnt, da er keine andere Adresse angeben wollte, und insbesondere deshalb, weil seine letzten Worten „Weder verwandt noch verschwägert“ sein sollten.
Aktion aus dem Publikum
Gerade nämlich als die Richterin ihn so einsteigend fragte, „wie das denn so war auf der Demo“ und er tief Luft holte um seinen ganz wichtigen Beitrag zu leisten, das Gericht von der Gewalttätigkeit dieser Demonstration und den Autonomen aus der Metzgerstraße an sich zu überzeugen ... schnitt ihm einer, der eigentlich von der Gerichtordnung nur als Zuschauer definierten Menschen, das Wort ab! Der Prozess erfuhr eine Wendung.
Der plötzlich nicht mehr nur zuschauende forderte, dass die Richterin ihm und anderen Anwesenden auch den Prozess machen sollte. Schließlich seien sie auch AntifaschistInnenen und damit genauso zu verurteilen, wie der Angeklagte. Gleichzeitig entrollten die geständigen AntifaschistInnen ein Transparent mit der Aufforderung: „Staatschutz lass das glotzen sein, komm herüber, sperr uns ein!“. Der einzige anwesende Staatschützer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.
Daraufhin wurde aus den öffentlichen Reihen Konfetti und Luftschlangen in den Raum geworfen, wovon der größte Teil auf dem Kopf, dem Kragen und den Schultern Andi Hillebrechts landete. Dieser blieb jedoch unbeweglich weiter sitzen und wandte nicht einmal den Kopf zu den hinter seinem Rücken agierenden AntifaschistInnen zu.
Etwa zehn Menschen forderten nun ihren eigenen Prozess, scheinbar aus unterschiedlichen Gründen. Während einer darauf bestand, dass die Leistung des Angeklagten nicht überschätzt werden sollte und er auch einen gleichwertigen Prozess wolle, forderte ein anderer jeden Antifaschismus als solchen sofort zu kriminalisieren. Eine andere wiederum forderte generell mehr Staatschützer und fähige RichterInnen, da es ja offensichtlich sei, dass das Gericht mit dieser Situation nicht ordnungsgemäß umgehen könne. Auf Aussagen der Richterin, die wohl dazu dienen sollten den Trubel zu deeskalieren und zu beenden, reagierten die repressiv vernachlässigten mit Parolen, wie „Staatsschutz für alle, sonst gibt´s Krawalle“ und lautem empörten Tröten. Hillebrecht saß derweil weiter auf seinem Stühlchen, während der Konfettiberg um ihn und auf ihm weiter wuchs ...
Die Richterin rief wider Erwarten nicht den Wachdienst, um den Saal räumen zu lassen und verteilte keine Ordnungsgelder. Statt dessen ließ sie sich auf eine 10 min. Verhandlungspause ein. Die empörten AntifaschistInnen verliesen daraufhin den Raum, da das Gericht nicht willens war, sie jetzt mit zu verurteilen, sondern sie zur Staatsanwaltschaft zwecks Selbstanzeige verwies. Der Raum leerte sich also personell um die Hälfte, während Hillebrecht weiter unbeweglich blieb.
Einstellung auf Staatskosten
In diesem unglaublich skurillen Moment - Konfetti, Tröten, zur Verurteilung drängende Antifas, eine überforderte Richterin, ein schweigender Staatsanwalt und als ruhender Pol der Staatsschützer, der sich gelegentlich seine Schultern kurz abstreifte - passiert dann das, was wir doch schon immer besser wussten: Jenseits von sturer, herrschaftlicher Ordnung kommen wir der Sache näher. Die Verteidigung wies nebenbei das Gericht und den Staatsanwalt auf die Widersprüche und die Unzulänglichkeit der Anklagepunkte im Strafbefehl hin. Der Staatsanwalt stimmt an zwei Punkten sofort zu. Die Verteidigung trinkt einen Kaffee während das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Akte wahrscheinlich das erste mal lesen. Als die Verteidigung zurückkehrt - überall Konfetti, Luftschlangen, Hillebrecht hat sich immer noch nicht bewegt - steht das Angebot eigentlich schon fest: Einstellung auf Staatskosten. Seine Auslagen, also die Anwaltskosten, hat der Angeklagte selbst zu zahlen. Dieser geht darauf ein und schon ist der Prozess gelaufen. Die Öffentlichkeit steht auf, Gespräche, Aufbruchsstimmung - und plötzlich die Stimme des dann doch nicht vernommen Zeugen: „Bin ich jetzt entlassen?“...
Kommentar einer BesucherIn
Wir wissen nicht warum sich Hillebrecht nicht bewegte. Ob er es der unbedingte Wille zum Gehorsam war, ob er Angst hatte sich noch lächerlicher zu machen, wenn er in irgendeiner Weise auf den Konfettiregen reagiert hätte oder ob es eine Furcht von den bösen Autonomen ist, die Menschen wie ihm doch immer nur ans Leder wollen.
Wir wissen allerdings, dass diese Runde klar an uns ging. Wir haben uns nicht auf das Spiel des großen, unabhängigen Gerichtes, das nur die Wahrheit sucht, eingelassen; sondern vielmehr den Ablauf der Verhandlung, der nur der Bullerei genutzt hätte, in unserem Sinne gestört und verändert.
Wir hatten gar nicht damit gerechnet, dass es so gut klappen könnte und sind von dem Ergebnis überrascht. Das die Anklage völliger Unsinn ist, war ja klar, aber dies muss ja eben nicht zur Einstellung führen. Maßgeblichen Anteil daran hatte der provinziellen Anfänger vom Staatsschutz, der nicht in der Lage war, seine Freunde vom Ordnungsamt entsprechend einzuweisen, und eine desinteressierte Polit-Staatsanwaltschaft. Wir haben uns dabei ertappt, dass wir die Bullen und die Justiz wieder mal überschätzt hatten.
Tipps zu Prozessen für Angeklagte und ZuschauerInnen
Die folgenden Texte sind für politische Prozesse gedacht, also wo es um sog. Straftaten geht, die einen politischen Hintergrund haben. Für andere sog. Straftaten, vor allem die große Gruppe der sozial motivierten Handlungen, die dieser eigentums- und reichtumsschützende Staat als Straftat auslegt, kann nicht alles automatisch auch gelten! Neben dem, um was es bei einem Gerichtsverfahren von Seiten der Anklage geht, sind Prozesse für etliche politische Ziele gut zu nutzen:
- Argumentationen gegen Strafe, die die Probleme schafft oder verstärkt, die sie zu lösen vorgibt (siehe z.B. Rückfallstudie)
- Thematisierung der Funktionen von Gerichten und Staatsanwaltschaft im demokratischen Regime
- Hinterfragen der Logik absoluter Wahrheit und der Setzung von Wahrheit durch dafür auserwählte Personen
- Ziele und Wirkungen von Repression, Autorität, Polizei usw.
Abkürzungen und Hinweise
- StPO = Strafprozessordnung (hier stehen die formalen Dinge zum Ablauf eines Prozesses drin)
- StGB = Strafgesetzbuch (hier steht drin, was warum verboten und daher bestrafbar ist in diesem Rechtsstaat)
- verweist auf Links im Dokument www.prozesstipps.de.vu.
Vor dem Prozess
Bevor es überhaupt losgeht, vergeht meistens einige Zeit. Wen man nicht schon aufgrund des Ablaufs der Ereignisse ahnt, dass was im Busche ist, beginnt alles mit der Vorladung der Polizei zum Gespräch als BeschuldigteR, eventuell aber auch erst noch als ZeugIn. Da muss niemand hingehen. Eventuell kann es aber sinnvoll sein, z.B. per Telefon nachzufragen, um was es überhaupt geht - oder das beim Hingehen zu erkunden. Allerdings: Auf keinen Fall irgendwelche Aussagen zur Sache, zu anderen Sachen, zu eigenen Person oder zu anderen Menschen. Alles kann gegen Dich verwendet werden oder auch gegen andere. Auch ein „Nein“ auf die Frage „Waren Sie da und da?“ ist eine Aussage!!! Nur Schweigen, ein „Müssen Sie diese Frage stellen oder interessiert Sie das persönlich?“ oder „Woher haben Sie eigentlich diese schicke Krawatte?“ bis zu „Macht der Beruf eigentlich Spaß?“ usw. sind keine Aussagen.
Möglich, aber eher unüblich ist, dass auch die Staatsanwaltschaft jemanden vorlädt. Dort muss mensch hingehen (sonst ist Zwangsvorführung möglich). Als BeschuldigteR kann aber auch hier niemand zum Reden gezwungen werden (also gilt obiges hier auch). Anders ist es als ZeugIn ... daher machen die Ermittlungsbehörden manchmal den Trick, jemanden als ZeugIn zu laden, um sie/ihn erstmal zum Reden zu zwingen. Offensive Gesprächsführung zu ganz anderen Fragestellungen kann auch hier helfen.
Der Gerichtsprozess beginnt dann mit der Übersendung der Anklageschrift. Jetzt sind die Akten auch beim Gericht - spätestens jetzt sollte dort Einsicht genommen werden. Mit etwas Mühe geht das aber auch schon vorher. EinE AnwältIn ist hilfreich, weil diese die Akten übermittelt bekommt - die/der Angeklagte nicht immer (lohnt sich aber das Streiten darum), da kann oft nur im Gericht in den Akten geblättert werden. Außerdem kann einE AnwältIn natürlich bei allem weiteren beraten.
Akteneinsichtsmöglichkeiten (mit vorformulierten Anträgen).
Im Prozess
- Befangenheitsanträge gegen RichterInnen, GerichtsschreiberInnen (ProtokollantIn) und andere beteiligte Gerichtspersonen immer sofort, nachdem der Grund dazu entstand!
- Anträge immer schriftlich stellen. Am besten Unterbrechung (Pause) beantragen und dann schreiben. Durchschlagpapier mitnehmen, um von allem eine Abschrift zu haben, dann das Original vortragen und einreichen.
- Bei Anträgen, Anfragen usw. an das Gericht werden die Antworten oder Beschlüsse nicht protokolliert, es sei denn, die angeklagte Person oder Verteidigung fordert explizit einen Gerichtsbeschluss ein. Also: Wenn es sicher im Protokoll sein soll - nach der erst erfolgenden „normalen“ Antwort des Gerichts einen formalen „Gerichtsbeschluss“ beantragen. Der wird dann auch genau so protokolliert (sollte jedenfalls ...). Besonders wichtig bei allen Anträgen zu Beweismitteln, Prozessformalia, ZeugInnen, Befangenheit usw.
- Unterbrechungsanträge möglich für Lektüre, Antragsstellung, Klärungen usw., zur Vorbereitung von Statements bzw. Fragen an ZeugInnen, für Beweisanträge, bei Ablehnung Gerichtsbeschluss beantragen. Weitergehend ist der Aussetzungsantrag, bei dem das Verfahren abgebrochen und neu begonnen wird. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich.
- § 265
- (3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
- (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Aussagen und Rederecht des/der Angeklagten
Der/die Angeklagte kann jederzeit zur Sache reden - nicht nur als sogenannte „Einlassung“ am Anfang, sondern auch in der Beweiserhebung, z.B. nach jeder Vernehmung eines/r ZeugIn. Rechtsgrundlage sind § 243, Abs. 4 der StPO und § 136.
- § 136
- (1)Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
- (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
- (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Insbesondere der Absatz 2 kann als Rechtsgrundlage dienen, zu jeder passenden Zeit eine Aussage machen zu können. Wird sie verwehrt, sollte darüber wiederum ein Gerichtsbeschluss eingefordert werden (siehe oben).
Zum Prozessablauf
Rechtsgrundlage ist die Strafprozessordnung. Dort ist der genaue Ablauf geregelt einschließlich der zeitlichen Reihenfolge. Das Gericht muss sich im Prinzip daran halten - im Prinzip deshalb, weil Gerichte selbst rechts- und wahrheitsschaffende Gewalt sind. Das bedeutet, dass ihre Auslegung der Gesetzestexte selbst Recht schafft und in dem Moment der Verkündung zunächst unanfechtbar ist. Zwar kann jedes Gerichtshandeln per Antrag oder sog. Gegenvorstellung (nochmalige Begründung, warum die Annahme oder Ablehnung eines Antrages nicht richtig ist) angegriffen werden, aber das Gericht wird darauf in der Regel nicht eingehen. Dennoch macht das Sinn, denn nur durch eigene Anträge läßt sich der Prozessverlauf immer wieder stichpunktartig auch protokollarisch festhalten. Wenn in einem Antrag kritisiert wird, wie das Gericht gehandelt hat, kann die Handlung beschrieben werden und gelangt so über das Protokoll in die Gerichtsakten.
Ansonsten ist das Gericht nämlich Herrscher über das Protokoll und die Gerichtsakten. Von daher ist die Formalisierung des Prozesses durch ständige Anträge auch eine Einflussnahme auf das Protokoll - und damit der Ausgangspunkt für etwaige Berufungen, Revisionen oder Wiederaufnahmeverhandlungen.
Das gilt im Übrigen auch für das Wechselspiel zwischen Angeklagtenbank und ZuschauerInnen. Werden Aktivitäten im ZuschauerInnenraum vom Gericht attackiert oder gar Leute rausgeworden bzw. bestraft, können die Angeklagten in einem Antrag den Vorgang beschreiben, die Rücknahme fordern und begründen. Dadurch wird jeder Akt auch zu einem formalen Akt, politische Positionen lassen sich hineinbringen usw. Wer einen Prozess politisch begreift, sollte keine Chance auslassen zum Politisieren der Justizhandlungen.
Der Anfang: Formalia
Der Ablauf des Verfahrens im Gerichtssaal Schritt für Schritt. Zunächst die Strafprozessordnung:
- § 243
- (1)Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
- (2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Das klingt harmlos, enthält aber schon alle wesentlichen Strukturmerkmale eines Prozesses. Dieses sind in der Regel (einige RichterInnen weichen davon ab oder lassen Abweichungen in einer liberalen Geste zu ...):
- StaatsanwältInnen, RichterInnen und meist auch die VerteidigerInnen (so es welche gibt) sind in schwarze Umhänge gehüllt. Diese Uniform gibt ihnen einen Hauch höherer Weihen. Das passt zum sonstigen Geschehen im Gericht. Die drei Personengruppen sind so etwas wie Heilige, sprechen ihre eigene Sprache und kämpfen miteinander um die Wahrheit - mythisch aufgeladen, mit filmreifen Kostümen und oft pathetischem Gestus wie in einer schlechen Sage auf der Kinoleinwand. Die Kleidung kann thematisiert, demaskiert oder auch veralbert werden. Da für andere Beteiligte keine Kleidungsordnung existiert, aber RichterInnen meist ihre Ordnung und ihr Hausrecht im Saal heilig sind, kann schon durch skuriles Covern der Obrigkeits-Uniform (z.B. knallbunte statt schwarze Roben oder auch schwarze mit Flecken, Aufnähern usw. anziehen) Verwirrung bis zu offenen Auseinandersetzungen im Gerichtssaal Protest gezeigt werden.
- Das Mobiliar in einem Gerichtssaal ist meist statisch und unterstreicht die Dominanzverhältnisse. So sitzt das Gericht meist erhöht, oft auch die Staatsanwaltschaft. Hier können z.B. Anträge gestellt werden, sich in einen Kreis zu setzen. Mensch kann sich in einer Pause mal nach oben setzen und begründen, auch mal „von oben nach unten“ gucken und reden zu wollen. Natürlich kommen gleich die Sicherheitskräfte gerannt, was sich thematisieren lässt: „Auch so, stimmt, sie müssen ja aufpassen, dass Herrschaft weiterhin und einseitig besteht - ist ja ihr Job ..:„ usw.
- Im Regelfall stehen alle Anwesenden jedes Mal auf, wenn das Gericht reinkommt. Das ist eine absurde Unterwerfungsgestik und lädt das Gericht optisch wie Heilige auf. Das sind sie auch - Rechtsstaat ist eine Religion, in der Gerichte die wahrheitsschaffende Instanz sind, also an die Stelle der Propheten und Priester treten. Nicht aufzustehen reicht in diesem skurilen Rahmen schon, um aufzufallen, Zeichen zu setzen und eventuell eine Auseinandersetzung mit dem Gericht zu provozieren. Einem Zwang zum Aufstehen kann wieder mit einem Antrag, sitzenbleiben zu dürfen (mit Begründung, warum das Aufstehen eine anti-emanzipatorische Gestik und Logik hat), begegnet werden - die nächste Politisierung und ein Beispiel für das Wechselspiel zwischen Angeklagten und Publikum.
- In Bayern gibt es eine weitere Möglichkeit: Über dem Gericht hängt immer ein Folter-/Hinrichtungsinstrument, dass die Verknüpfung von Religion und Rechtssprechung noch deutlicher macht. Antrag stellen, das abzunehmen - und gut begründen (sollte nicht schwer fallen). Sich weigern, so weiterzuverhandeln, sich wegdrehen, nicht mehr zum Gericht gucken ...
- Bei der Abfrage der Personalien wird der/die Angeklagte gefragt. Nun darf er/sie reden - und sollte das nutzen. Den Namen haben die Eltern ausgesucht. Staatsangehörigkeit - pah, die ist erst recht aufgezwungen und überflüssig. Religiöser Status - was eine Frage. Usw.
- Das alles folgt der Logik konsequenter Widerständigkeit und Subversion, d.h. alles, was die VollstreckerInnen der Herrschaft tun, wird gegen sie oder zur Politisierung genutzt. Es dürfte klar geworden sein, welche Möglichkeiten bestehen - und dass es Stunden dauern kann, bis das Gericht diese Anfangsformalien erledigt hat.
- Ungenannt sind noch die zusätzlichen Möglichkeiten des Publikums - angefangen von platten Störungen (Cola-Flasche umfallen lassen, Hustanfälle ...) bis zu theatralischen Einlagen, Überidentifikation mit RichterInnen (Anbeten, Applaudieren, harte Strafen fordern ...) oder scheinbare Anmachen gegen Angeklagte, worauf sich wiederum politisierende Dialoge entwickeln können („Kannst Du nicht mal normal antworten?“ - „Was ist normal und warum soll normal auch gut sein?“).
- § 243
- (3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
In der Regel ist die Anklageschrift schon übersandt worden an den Angeklagten oder die VerteidigerInnen - ist also langweilig. Allerdings tritt hier erstmal der formale Kontrahent auf ... eine Möglichkeit vor allem für das Publikum, mit allen Mitteln der Störung oder subversiven Kommunikation zu agieren. Der/die StaatsanwältIn kann sich dagegen formal nicht direkt wehren, sondern muss sich immer ans Gericht wenden, um z.B. Störungen zu beenden. Klar muss aber sein: Gerichte sind meist extrem aggressiv, wenn sie merken, dass sich nicht als Halbgötter in Schwarz akzeptiert werden. RichterInnen haben unglaubliche Vollmachten (was ihre Ausnahmestellung in diesem religiösen Regime „Rechtsstaat“ unterstreicht), können z.B. Leute aus dem Saal werfen, dirigieren alle anwesenden Sicherheitskräfte und schaffen mit jeder Äußerung geltendes Recht. Ordnungsgelder und -strafen (ein oder mehrere Tage Knast für Ruhestörung im Gericht!) sind schnell verhängt - also immer aufmerksam sein, wie sich die Sache entwickelt und im richtigen Moment wieder unterschrauben ... eventuell wieder subversiv: „Ja, ich sage jetzt nichts mehr, hier haben Sie das sagen, ich habe die Klappe zu halten, auch wenn Sie später so tun, als sprächen sie in meinem Namen“ oder ähnliches.
Formal ist der Staatsanwalt der Gegner der Angeklagten. Das Gericht ist formal neutral (guter Witz, gel?). Natürlich ist alles ein widerlicher Filz, es sind die gleichen Stellen, die sie bezahlen, sie haben zusammen studiert, gehen in die gleichen Kantinen, setzen die Gesetze derselben Leute um, die sie bezahlen und sind auf jeden Fall wichtige Mitglieder gesellschaftlicher Eliten, die vor allem Angriffe auf sie nicht mögen. Wer klaut, kann schon mal auf Milde hoffen - erst recht, wer besticht, betrügt oder in ähnlicher obrigkeitstypischer Weise sog. Straftaten begeht. Aber wer „von unten gegen oben“ Politik macht, hat seine politschen GegnerInnen auf der Richterbank vor sich.
Einlassung der Angeklagten zu Beginn
- § 243
- (4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Dann also das erste Mal die Bühne für die Angeklagten. Zunächst wird er/sie befragt, ob er/sie sich überhaupt äußern will. Es wird gerade aus „linken“ Quellen meist empfohlen, nichts zu sagen - und eventuell den/die AnwältIn sprechen zu lassen. Diese Position schafft Probleme:
- Die VerteidigerInnen können über die Hintergründe von Anklagepunkten und politischen Interessen nie so genau Bescheid wissen wie die Angeklagten. In der Regel kennen letztere die angeklagten Abläufe selbst oder aus Berichten (wenn es nicht nächtliche Aktionen waren, mit denen sie nichts zu tun haben). Sie können daher Fragen eher einordnen und Tricks durchschauen.
- Die Angeklagten wissen, wenn sie in politischen Bewegungen organisiert sind oder den Kontakt und Austausch wegen dem Prozess suchen, welche Interessen die Kriminalisierung antreiben, was die eigentlichen Ziele sind usw. Oft ist ein Prozess nur ein vorgeschobenes Ereignis. Der angeklagte Punkt ist nicht der eigentliche Anlass. Es sind andere Vorgänge, die die Herrschenden nerven, aber die Anklagepunkte lauten immer wieder „Beamtenbeleidigung“ oder „Widerstand gegen die Staatsgewalt“. Das ist nämlich einfach zu verurteilen, weil ein oder ein paar mehr Bullen als Zeugen als Beweis immer reichen vor deutschen Gerichten. Da müssen Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht groß Beweis wälzen, sondern einfach 1 oder 2 Polizisten vernehmen - fertig. Das zu demaskieren, gehört zu den politischen Zielen einer offensiven Verteidigung. Eigentlich steht im Gesetz, dass niemand bestraft werden kann für etwas, was nach den Gesetzen nicht verboten ist. Das aber wird ständig mit diesem Trick übertreten - einfach etwas anderes anzuklagen stellvertretend für das, was politisch unerwünscht ist.
- Wenn Angeklagte VerteidigerInnen haben, gibt es trotzdem keinen Grund, zu schweigen - denn zwei Menschen können mehr rausholen, sich ergänzen, sich auch ein bißchen zwischen politischen und juristischen Part aufteilen.
- Schließlich gibt es auch grundsätzlich Bedenken, Menschen überhaupt zu empfehlen, grundsätzlich zu schweigen. Das entmündigt sie nämlich statt sie zu unterstützen, zu trainieren. Es akzeptiert die ExpertInnen der Gesellschaft. Danach ist die/der VerteidigerIn die kompetente Person, der/die Angeklagte hält lieber den Rand. Mit einer solchen Position werden Ohnmachtsgefühle eher gestärkt, die Angeklagten sollten sich der Logik unterwerfen, dass andere besser wissen, was für sie gut ist. Mami, Papi, LehrerInnen, ArbeitgeberInnen, RichterInnen ... und jetzt auch noch die eigenen politischen Gruppen und die eigenen AnwältInnen - das ist antiemanzipatorisch!
- Richtig bleibt äußerste Vorsicht bei Aussagen zur Sache. Je nach Verfahrenslage kann es sinnvoll sein, dazu nichts zu sagen. Denn jede Aussage kann gegen jemanden verwendet werden - z.B. als Teilschuldeingeständnis, als sich selbst belastend, als widerlegbare Lüge oder als Belastung anderer Personen. Auf eine Aussage zur Sache zu verzichten, heißt aber nicht, nichts zu sagen. Wer z.B. formuliert „ja, zu der Nacht kann ich natürlich nichts sagen, wie sollte ich?“ sagt gar nichts aus (anders wäre „war ja nicht da“ - das könnte aus irgendeinem Grund widerlegt wird und dann würde es eng!). Auch die Aussage „ich sage nichts, weil auch Entlastendes für mich könnte dann andere belasten - und ich helfe Ihnen nicht„ sagt nichts aus. Anders als ZeugInnen müssen Angeklagte nämlich weder überhaupt was sagen noch müssen sie die Wahrheit sagen. Die Gratwanderung ist manchmal schwierig - aber statt plattes Schweigen ist reflektiertes Vorgehen sinnvoll. Genau überlegen - niemand kann Angeklagte zum Schnell-reden und -denken zwingen. Pause beantragen, um mit anderen zu diskutieren, reflektieren ... aber immer selbst (mit)agieren und (mit)entscheiden! Sonst hat Selbstbestimmung mit linker Politik sowenig zu tun wie Sozialpolitik mit der SPD.
Als hohe Kunst einer offensiven Einlassung kann nicht nur eine politische Erklärung, sondern die präzise Benennung erfolgen, warum dieses Verfahren läuft - aus wessen Interessen, mit welchen Erfindungen usw. Das am Anfang genannt zu haben, bietet die Chance, im Prozess dann z.B. ZeugInnen dazu zu befragen. Im Idealfall laufen zwei Prozesse parallel: Gericht und StaatswältInnen wollen politisch unerwünschte Personen hinter Gitter bringen - die Angeklagten aber wollen im Prozessverlauf aufdecken, was Polizei und Justiz antreibt, welche Methoden wie benutzen und welche Lügen sie aufbauen. Als Beispiel kann die Einlassung der Angeklagten im großen Prozess gegen Projektwerkstättler vom 10.3. bis 3.5.2005 in Gießen gelten - die Einlassung mit Benennung sehr vieler Vorwürfe gegen die Polizei, Staatsanwaltschaft und andere, die mit dem Prozess ihre Kritiker zum Schweigen bringen wollten, dauerte mehrere Stunden (mehr ...) und war bereits mit mehreren Beweisanträgen verknüpft, die Machenschaften der Polizei näher zu untersuchen. Die lehnte das Gericht natürlich alle ab, aber sie wurden alle nacheinander durch Anträge genannt einschließlich der Quellen und Zitate aus Gerichtsakten, die mensch sonst nicht veröffentlichen darf. Jetzt stehen sie sogar umfangreich auf Internetseiten - und das völlig legal, weil was im Gerichtsprozess vorgelesen wurde, darf danach öffentlich zitiert werden!!!
Das letzte ist sehr wichtig: Ständig Anträge stellen, zusätzliche persönliche Einlassungen und Erklärungen abgeben - am besten schriftlich und mit Quellen und Zitaten aus den Akten vollgepackt. Dann können sie öffentlich verwendet werden! Ein Gerichtsprozess ist immer eine Bühne der Enthüllung!
Auch VerteidigerInnen dürfen sich äußern ..., es kann also dauern und jeder Versuch des Gerichts, die Einlassung oder andere Erklärungen zu unterbrechen, sollte umkämpft werden, z.B. mit Anträgen dagegen, denn das riecht immer stark nach Verfahrensfehlern, wenn Angeklagte nicht reden dürfen, obwohl sie das zu einer passenden Zeit tun.
Beweisaufnahme
Nachdem die Angeklagten fertig sind, beginnt die Zeremonie der Beweisaufnahme. Das ist das Kernstück des Prozesses. Hier werden alle möglichen Beweismittel nacheinander abgeklappert:
- Vernehmung von ZeugInnen
- Augenscheinnahme von Beweisstücken (Fotos, Kleidungsstücke, Gutachten, Spuren aller Art ...)
- Eventuell auch Vernehmung gutachtlich tätiger Personen (ExpertInnen, PsychologInnen ...)
- § 244
- (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
- (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Welche Beweise alle zum Zuge kommen, können auch die Angeklagten steuern. Beweisanträge sind das wichtigste Mittel, um den Prozessverlauf zu steuern. Für die Beweisanträge sollte mensch einiges beachten:
- Die Anträge sollten wegen späterer Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten immer schriftlich gestellt werden.
- Außerdem sollten die Angeklagten einen Durchschlag behalten. Also Durchschreibe-/Kohlepapier mitnehmen und sowieso viel Papier. Im Gerichtssaal ist Ebbe mit moderner Technik. Alles Handarbeit!
- Für Beweisanträge gibt es eine bestimmte Form. Der Antrag muss zu Beginn eine Tatsachenbehauptung enthalten, also nach der Marke „Das und das ist wahr“. Dann folgen die Beweise, z.B. zu beachtende Schriftstücke, einzuholende Gutachten, zu vernehmende ZeugInnen usw. Das bedarf Gewöhnung - vor Gerichten zählt nur Wahr und Falsch. Solch ein Weltbild ist zwar bekloppt, aber das ist für Gerichte noch kein Grund, nicht so zu verfahren. Ein Beweisantrag der Marke „Es könnte auch sein, dass die Sache so und so gewesen ist“ würde immer oder meist als unzulässig zurückgewiesen. Vor Gericht gilt nur binäres Denken. Es geht immer nur um Ja oder Nein, d.h. auch um Sieg oder Niederlage. Kommunikation zwischen Menschen ist nicht vorgesehen, es ist ein verbaler Krieg.
- Jeder Antrag, der vorgebracht wurde, darf dann veröffentlicht werden (siehe z.B. die exakte Prozessprotokollierung mit vielen Zitaten aus den Akten beim Prozess gegen Projektwerkstättler).
Die Strafprozessordnung sieht selbst viele Fälle vor, warum das Gericht ein Antrag abgelehnen kann. Beachtet werden sollte der letzte Fall des Absatzes 3. Der kommt nämlich recht häufig vor. Ein Antrag wird abgelehnt, weil er so behandelt werden kann, als wäre er wahr („als wahr unterstellt“ ist manchmal die Formulierung des Gerichtes). Das bedeutet, dass zwar der Antrag abgelehnt wird (also z.B. die ZeugInnen nicht geladen werden), aber er in der Sache siegreich ist. Damit das auch genutzt werden kann, muss die Tatsachenbehauptung überlegt formuliert sein, so dass sie später genutzt werden kann - denn ab der Als-wahr-Unterstellung ist das, was im Beweisantrag als Tatsachenbehauptung formuliert wurde, die Wahrheit (zum Erinnern: Alles, was ein Gericht entscheidet, ist dadurch offizielle Wahrheit!).
Allerdings nicht zu früh freuen - selbst dann, wenn ein Beweisantrag, der einen eindeutig entlastet, als wahr angenommen wurde, kann trotzdem verurteilt werden. Wer das nicht glaubt, hat Gerichte noch nicht verstanden und glaubt immer noch an den Weihnachtsmann ... äh, die Unabhängigkeit von Gerichten.
- § 244
- (3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
- (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
- § 244
- (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
- (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
Es gibt noch ein paar weitere Paragraphen, die die Vorgehensweise bei Beweisen (in der Regel ja ZeugInnen) regeln.
- § 245
- (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
- (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.
- § 246
- (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
- (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
- (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
- (4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Und noch viele mehr ... bis zum § 256 lauter Paragraphen zu ZeugInnen, anderen Beweisstücken usw. Lohnt sich mal, das durchzulesen oder die StPO mit im Gerichtssaal zu haben. Ansonsten wird es erst wieder wichtig im folgenden Paragraphen. Der garantiert den Angeklagten nämlich nach jeder/m (!) ZeugIn oder anderen Beweisstück das Recht auf eine Erklärung zur Sache. Also viel Möglichkeiten, in den Prozess einzugreifen, zu argumentieren, zu politisieren, zu bewerten.
- § 257
- (1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
- (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
- (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Dann geht's so langsam zu Ende. Das ist Gelegenheit, noch ein paar Sachen zu erwähnen, die immer gelten:
- Pausen können nicht nur Erholung bieten und Platz für wichtige Rückklärungen, sondern auch wichtige Aktionsflächen für die Menschen im Publikum. Was die im laufenden Prozess tun, kann sehr schnell mit drakonischen Strafen gestoppt werden. Wer aber nicht nur (wie leider in „linken“ Zusammenhängen oft üblich) als KonsumentIn und ohnmachts-orientierte ZuguckerIn da ist, sondern ständig nach Möglichkeiten der Intervention sucht, wird bemerken, wie genial Pausen sind. Darin lassen sich Reden halten, Theater spielen, Lieder singen, aber auch Pressearbeit machen, den Gerichtsvorplatz mit Kreide vollmalen und vieles mehr (siehe auch die Tipps zu „Subversiver Kommunikation“ (PDF) und „Kreativer Antirepression“ (PDF) in den entsprechenden Direct-Action-Heftchen zu diesen Themen (Bestellseite ...).
- Besonders spannend sind die Anfangs- und Endphase der Pausen. In den ersten Sekunden nach Verkündung der Pause oder vor Verkündung, dass es weitergeht ist, das Gericht im Saal und die Staatsanwaltschaft - und alle anderen auch. Was hier passiert, geschieht zwar formal außerhalb der Sitzung, aber trotzdem gegenüber allen, die sonst dabei sind. Wer sich also mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anlegen bzw. kritisch über diese diskutieren will, wenn sie noch da sind, sollte diese Sekunden nutzen. Oft für das sogar zu Diskussionen, wenn die Angesprochenen reagieren - eine wichtige politische Vermittlung.
- Pausen können aus allen möglichen Gründen beantragt werden: Erschöpfung, einen Antrag formulieren, eine Erklärung vorbereiten, pissen gehen, was trinken wollen, in die Akten einsehen wollen, was Rechtliches nachgucken ... wenn das Publikum was vorhat, kann es dem Angeklagten stecken, wann eine Pause sinnig sein kann. Letztlich hat das Gericht keine Chance. Lehnt es die Pause ab, fordert man, die Pause schriftlich beantragen zu wollen und einen Gerichtsbeschluss dazu zu wollen. Zum Verfassen des Antrags auf Pause beantragt man dann eine Pause ... lehnt das Gericht immer noch an, macht es möglicherweise Verfahrensfehler, die wichtig sein können.
- Wenn was Längeres nötig ist als eine Pause, kann eine Unterbrechung beantragt werden. Die bedeutet, dass das Verfahren z.B. für den laufenden Tag unterbrochen wird und erst an einem anderen fortgesetzt wird. Typisch ist das, wenn neue Gesichtspunkte, Akten oder ZeugInnen auftauchen und sich Gericht, Staatsanwaltschaft und/oder Angeklagte erstmal einarbeiten müssen. Erschöpfung, Krankheit und anderes können ebenfalls dazu führen. Die Unterbrechung muss beantragt werden, das Gericht beschließt dazu.
- Deutlich weitergehend ist der Aussetzungsantrag. Der zielt darauf ab, das Verfahren platzen zu lassen. Es muss dann neu begonnen werden. Typisch ist das bei einem Befangenheitsantrag, der durchgeht, denn alle RichterInnen müssen ja von Beginn an dabei gewesen sein. Fliegt eine Person aus diesem erlauchten Kreis raus, muss von vorne angefangen werden.
- Bei einem mehrtägigen Prozess spricht das Gericht für alle neuen Termine eine Ladung aus - meist mündlich zum Ende des vorhergehenden Prozesstages. Kommt es zu einem neuen Verfahren z.B. nach einer Aussetzung, kann auf die Einhaltung von Fristen bestanden werden, so dass nicht sofort das neue Verfahren losgehen kann.
- Um eine Protokollierung wichtiger Passagen oder Aussagen zu erzwingen, kann diese in einen späteren Antrag mit aufgenommen werden als Zitat (siehe oben). Denkbar ist auch, ausdrücklich auf die Aufnahme in ein Protokoll zu bestehen.
Einige Anträge haben besonderen Status. Vor allem gilt das für Befangenheitsanträge, die gestellt werden können gegen die dem Gericht angehörige Personen, also die RichterInnen, SchöffInnen und ProtokollführerInnen, eventuell noch andere Personen, die z.B. begutachten. Absurd ist, dass diese nicht sofort behandelt werden müssen, sondern nur die gegen die Vorsitzenden RichterInnen (also beim Amtsgericht immer gleich, da da nur einE RichterIn da ist). Über die Befangenheit wird (unglaublich, aber wahr) durch die Betroffenen selbst entschieden. Dennoch ist es sinnvoll, solche Anträge zu stellen, wenn sich die Gelegenheit ergibt, weil sich die zu erwartende Ablehnung des Antrags für eine spätere Berufung oder Revision eignet. Daher auch hier alles immer schriftlich - und dafür eine umfangreiche Pause beantragen.
Plädoyers
Irgendwann ist die Beweiserhebung zu Ende. Das Gericht schließt dann die Beweiserhebung. Spätestens jetzt muss es zu allen Beweisanträgen Entscheidungen treffen, da das noch zur Beweiserhebung gehört.
Nach der Beweiserhebung wird oft noch etwas über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten geredet, wieviel Geld sie verdienen und vor allem, welche Vorstrafen sie haben. Danach kommen die Plädoyers. In der ersten Instanz zuerst die Staatsanwaltschaft, dann die Verteidigung (jedeR Angeklagte hat das Recht, ein Plädoyer zu machen - auch zusätzlich zu denen der VerteidigerInnen). In der Berufung ist es umgekehrt, also erst die Angeklagten und/oder Verteidigung. Nach den Plädoyers aber hat auf jeden Fall jedeR Angeklagte die Möglichkeit für ein sogenannten „letztes Wort“. Da kann gesagt werden, was will!
- § 258
- (1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
- (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
- (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
- § 259
(1)Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
- (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
Urteil=
Die Paragraphen dazu:
- § 260
- (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
- (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
- (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
- (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
- (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
- § 261: Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Es gibt einige weitere Paragraphen zum Urteil. Das Urteil bildet den Abschluss und traurigen Höhepunkt des Prozesses. Es ist der bedeutendste Akt der Herstellung von Objektivität und Wahrheit, der religiöse Kernakt in der Vollziehung von Rechtsstaats-Liturgie. Für Aktionen ist der wichtigste Zeitpunkt gekommen, denn hier werden die sakrale Ordnung, die antiemanzipatorische Logik von Mobiliar, Sprache, dem unterwürfigen Aufstehen aller usw. auf die Spitze getrieben. Und: Es kann niemandem mehr schaden, jetzt Aktionen zu machen, denn das Urteil steht fest. Auch kann mensch nichts mehr verpassen, beim Rauswurf nur noch die Urteilsverlesung. Da das Urteil zum Prozess dazu gehört, kann es für Berufung oder Revision sogar von Vorteil sein, nun das Gericht zu unüberlegten Handlungen, z.B. der Räumung des gesamten Saales zu provozieren.
Am Beginn des Urteil stehen die Wort, die den anti-emanzipatorischen Gehalt von Gerichtsprozessen und Rechtsstaat am deutlichsten machen: „Im Namen des Volkes“. Das ist aus vielerlei Hinsicht eine üble Bevormundung:
- Das „Volk“ ist bereits als solches ein anti-emanzipatorisches Konstrukt. Es gibt keine Völker. Sie werden durch Setzungen von oben erfunden, begleitet von einer - sich dann aber auch selbsttragenden - Propaganda des „Wir“ und des ausgrenzenden „Ihr“ bzw. „die Anderen“ oder „das Fremde“. Es entsteht eine meist sehr unscharf umrissene Masse von Menschen als gefühlte, d.h. Schein-Einheit. Die meisten Menschen eines „Volkes“ kennen sich nicht und wären auch nie auf die Idee gekommen, miteinander eine Einheit zu bilden. Insofern ist schon die Benennung, dass es ein Volk überhaupt gibt, eine anti-emanzipatorische, d.h. die Selbstbestimmung brechende Behauptung.
- Im Namen des Volkes zu sprechen ist dann eine brutale Vereinnahmung der Menschen, die erst zum Volk konstruiert wurden, d.h. in dieses ohne jegliche Befragung hineingepresst wurden, und in deren Namen dann auch noch Einzelne zu sprechen meinen.
- Im Gericht wird diese Logik noch einmal gesteigert. Das Volk, das es gar nicht gibt, aber was ge- und erdacht wird, wären z.B. auch die im Zuschauerraum oder auf der Angeklagebank sitzenden Menschen. Die Institution, die häufig Menschen kaltschnäuzig in Knäste abschiebt, erdreistet sich, auch noch im Namen der Angeklagten zu sprechen, deren soziales Leben es gleichzeitig ruiniert. Ebenso spricht es im Namen der Menschen im Zuschauerraum, die aber während des Prozesses zum Schweigen verdammt sind und in krasse Regeln gepresst werden. Machen sie trotzdem dem Mund auf, fliegen sie raus - das sog. Volk wird mundtot gemacht, um ungestörter in seinem Namen reden zu können.
- Auch der Blick in die Geschichte ist belastend: Die ausgeprägteste Form der Logik, dass Gerichte das Sprachrohr des Volkes sind, haben die Nazis mit ihren Volksgerichtshöfen geschaffen. Die Logik ist, wenn auch nicht in dieser Ausprägung, unverändert vorhanden.
- § 268
- (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
- (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
- (3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
Weil die Urteilsverkündigung die krasseste Form anti-emanzipatorischen Denkens ist und gleichzeitig nichts mehr zu verlieren ist, können hier Aktionen gut ansetzen. Beispiele, teilweise schon mal praktisch angewendet, sind:
- Im Prozess gegen Projektwerkstättler blieben die Angeklagten der Urteilsverkündung aus Protest ganz fern. Einer von ihnen wurde dann von der Polizei zwangsvorgeführt. Vor Gericht kündigte er an, den Spruch „Im Namen des Volkes“ nicht widerstandslos hinzunehmen. Er begründete das auch ( wie oben beschrieben) und beantragte, den Gerichtssaal wieder verlassen zu dürfen. Schließlich genehmigte die vorsitzende Richterin ihm, während dieser Passage die Ohren zuzuhalten. So geschah es. Das verhinderte das Urteil nicht, aber war eine auffällige Demonstration per Debatte um die vier Worte ...
- Natürlich ist auch eine Aktion dagegen möglich. Ein etwaiges Verfahren dürfte jedenfalls spannend werden, wenn jemand angeklagt ist, dass er sich beschwert hat, wenn ungefragt oder sogar gegen seinen/ihren Willen in seinem/ihrem Namen geredet wird.
- T-Shirt, Transparente, gerufene Parolen der Marke „Not in my name“.
- Was oft auch schon wirkt: Nicht aufstehen. Das Gericht wird eineN dann auffordern, aufzustehen - auch die liberalsten RichterInnen können es nicht ab, wenn beim Urteil nicht andächtig gestanden wird. Die Aufforderung ist genau das Gewollte: Erklären, warum man es nicht tut (eben obige oder andere Gründe) - und zwar unabhängig vom Urteil, also ob Schuld- oder Freispruch. Denn für die Logik des „Im Namen des Volkes“ ist das völlig egal.
- Lieder singen zum Thema, Theatereinlagen wie Mars-TV.
- Konfetti, Böller, Party, Tanzen statt Gehorsam ... und im Zweifel räumen lassen, dabei weiter tanzen u.ä. und mit Rufen der Art „Tragt uns raus, das hier ist eh nicht unsere Welt“, „Macht Euren Herrschaftsscheiß alleine“ oder „Buntes Leben statt ...“ die Machtdemonstration des autoritären Staates noch karikieren.
Ein abschließendes Wort noch zum Verhältnis Publikum - Angeklagte. Natürlich geht es nicht, Aktionen zu machen, wenn die Angeklagten explizit dagegen sind. Denkbar ist (wenn die Angeklagten Schiß haben), abzusprechen, dass die Angeklagten selbst das Gericht mit der Bitte um Ruhe unterstützen, aber das Publikum sich nicht dran hält. Dann ist der Angeklagte selbst nicht in der Schußlinie (ähnlich wie bei Demoleitungen, die ja Polizeibefehle durchsetzen müssen, wo es dann gut ist, wenn sich einfach niemand dran hält).
Viele, auch „linke“ Antirepressionsgruppen empfehlen, keine Aktionen zu machen, weil das den Angeklagten schaden würde. Diese Angstmacherei geben viele Angeklagte an ihr Umfeld weiter. Das aber ist totaler Blödsinn! Es gibt keinerlei Logiken, nach denen man vorhersehen kann, wie ein Gericht auf Aktionen reagiert. Steht ein Urteil schon vorher fest (und das ist meistens so), dann ist es ohnehin egal. Aber auch sonst lässt sich nichts kalkulieren. Es sind schon Gerichtsverfahren eingestellt worden wegen Aktionen - und auch das Gegenteil ist schon eingetreten. Es lässt sich also weder sagen, dass Aktionen den Angeklagten schaden noch das umgekehrte. Wer irgendsowas sagt, verfolgt andere Interessen und verbirgt die nur.
Grund für Aktionen im Gerichtssaal ist denn auch nicht die angeklagte Person, sondern die Politisierung des Prozesses. Entsteht dadurch öffentliche Aufmerksamkeit, kann das auch im Prozess helfen - muss aber nicht. Letztlich ist es die Frage, ob man Repression selbst zur politischen Aktion macht oder sich den Spielregeln unterwirft. Letzteres ist schon vom Ansatz her wenig emanzipatorisch. Aber zur Zeit ist es in „linken“ Bewegungen üblich, sich selbst als revolutionär zu feiern, um in der Praxis die Spielregeln der Herrschenden zu übernehmen: Aktionen nach Demonstrationsrecht, Beteiligung nach parlamentarischen Regeln, eigene Zentren mit Hausrecht ... da passt ein Gerichtsprozess mit Unterwerfung unter die absurden Regeln und Überlassung des Handelns denen, die damit auch noch Geld verdienen (RechtsanwältInnen), nur zu gut.
Kreative Antirepression ist ein Akt emanzipatorischer Selbstbefreiung - gegen die Systeme der Herrschenden und die Disziplinierung aus den eigenen Reihen!
- Hinweis: Aktionstipps zu Festnahmen, Verhören usw. im Direct-Action-Heft "Kreative Antirepression" (http://www.aktionsversand.de.vu).
Nach dem Prozess?
Nach der ersten Instanz sind Berufung (Wiederholung des ganzen Verfahrens) und Revision (Rechtsfehlerüberprüfung) möglich, nach der zweiten Instanz nur noch das letztere. Dann ist Schluß und gegen den Knast hilft nur noch Flucht oder eine erfolgreiche, politische Aktion gegen Knäste insgesamt ... leider z.Zt. wohl unwahrscheinlich. Bei Berufung und Revision sind enge Fristen zu beachten - für RechtsanwältInnen Alltag, für die Angeklagten aber wichtig, das nicht zu übersehen.
- § 314: Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
- § 337
- (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
- (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Werden dagegen irgendwo Grundrechte verletzt, kann zudem das Verfassungsgericht angerufen werden. Aber keine falschen Erwartungen - das BVerfG wird zwar gehypt als Kernelement des unabhängigen Rechtsstaates, in der religiösen Logik des Rechtsstaates ist es doch eher so etwas wie die staatliche Variante der Glaubenskongregation des Papstes in der katholischen Kirche. Weniger als 2 Prozent aller Eingaben werden überhaupt beachtet!