Recht-Extremisten
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Rechtstipps gegen Recht-Extremisten
Wenn der Schutzmann nicht mehr klingelt ...
Wenn die Durchsetzungsorgane des Rechtsstaats zuschlagen, wird es für die Betroffenen eng. Die Gewaltenteilung ist Fiktion - sowohl real (viele RichterInnen haben Parteibücher und sogar -ämter, sind Lohnabhängige der Regierungen; gleiches gilt für die Polizei) wie auch formal (RichterInnen kontrollieren die Einhaltung der Gesetze, die aber von den Regierungen gemacht werden; ebenso werden die RichterInnen von den Regierenden ernannt). Dennoch wäre nichts schlimmer als das Gefühl der Ohnmacht. Kreative Aktion ist nötig, ebenso aber auch das kluge Ausnutzen rechtlicher Möglichkeiten. In diesem Text geht es darum, wie Gesetze gegen den autoritären Staat oder jede einzelne Repressionshandlung gewendet werden kann. Dem auch in politischen Gruppen naiven Glauben an das Recht soll damit aber nicht Vorschub geleistet werden: Recht ist ein Instrumentarium der Herrschenden. Sie passen es ihren Bedürfnissen an, sie legen es nach ihren Bedürfnissen aus und sie übertreten es, wo sie es für wichtig halten.
Hausdurchsuchung
Für viele ist es der Horror, denn das Gefühl von Ohnmacht überkommt die Menschen, die sich dort aufhalten. In der Regel dürfen sie zwar anwesend sein, aber genau das macht es so erbärmlich - tatenlos mit ansehen zu müssen, wie die Polizei Schrank für Schrank durchwühlt. Nicht selten spielen die BeamtInnen ihre per Gesetz, Körperkraft und mitgetragenen Waffen einzigartige Überlegenheit aus und illustrieren mit Bemerkungen diese eindeutige Situation.
Da ist dreierlei sinnvoll: Erstens klar zu haben, dass Hausdurchsuchungen zum Repertoire einer jeden Herrschaftsstruktur gehört. Sie dient nicht nur kriminologischen Erkenntnissen, sondern soll demonstrieren, wer die Macht hat. Zweitens seine Rechte zu kennen und auf diesen zu bestehen - auch wenn es üblich ist, dass im Moment der Hausdurchsuchung die außerordentliche Machtfülle die Durchsuchenden fast immer so formt, dass sie sich auch entsprechend verhalten. Drittens muss niemand bei einer Hausdurchsuchung untätig sein. Wenn schon formal nix geht, ist die Kreativität und Frechheit gefragt. Mit der nötigen Klarheit im Denken, kann sogar die Festnahme Erleichterung schaffen: Es wäre, wenn die Polizei das tut, weil sie völlig entnervt ist, eine Niederlage für sie. Es dokumentiert, dass es ihr nicht gelungen ist, die Psyche zu brechen. Das ist kein Aufruf, es auf jeden Fall zur Festnahme kommen zu lassen, sondern ein Argument gegen die Angst.
Rechtliche Hintergründe
Artikel 13 des Grundgesetzes sagt: „**(1) Die Wohnung ist unverletzlich“ und „**(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“ Das ist wenig spannend und hilft im konkreten Fall nicht weiter. Selbst wenn der Satz 2 übergangen wird, also z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Gefahr im Verzuge und ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl - zunächst muss mensch sich immer der Polizei beugen. Die darf alles. Ihre Opfer können hinterher vor Gericht gehen und feststellen lassen, dass es Unrecht war. Das macht das Geschehen zwar nicht rückgängig, kann aber politisch genutzt werden für Öffentlichkeitsarbeit u.ä.
Üblich ist bei Hausdurchsuchungen, mehrere Räume gleichzeitig zu durchsuchen, die vom richterlichen Bescheid gesteckten Grenzen eigenmächtig zu übergehen (z.B. auch Wohnungen nicht benannter Personen zu durchsuchen, Gegenstände außerhalb der Suchliste des Durchsuchungsbefehls zu beschlagnahmen) oder das Anwesenheitsrecht der WohnungsinhaberInnen gar nicht zu beachten. Auch hier ist vor Ort meist nur der symbolische Protest möglich. Nachträglicher Widerspruch schafft die Tatsachen nicht mehr ab. Zu den formalen Vorgaben gehört, dass eine berechtigte Person (WohnungsinhaberIn, Betroffener u.ä.) bei der Durchsuchung anwesend sein darf. Die Polizei hat ihr Verhalten so zu organisieren, dass dieses auch möglich ist - Durchsuchungen mehrerer Räume gleichzeitig scheiden damit aus, sind aber trotzdem übliche Praxis. Das Anwesenheitsrecht nach § 106, 1 Straßprozessordnung schafft den betroffenen Personen einer Durchsuchung aber Bewegungsfreiheit während der Durchsuchung - für kreative Aktionen wichtig.
Die Paragraphen der Strafprozessordnung zu Hausdurchsuchungen:
- StPO § 102: Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
- StPO § 103
- (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
- (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
- StPO § 104
- (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
- (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
- (3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
- StPO § 105
- (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
- (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
- (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
- StPO § 106
- (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
- (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
- StPO § 107: Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
- StPO § 108
- (1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
- (2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
Aktionen bei Hausdurchsuchungen
Die meisten Hausdurchsuchungen überraschen die Betroffenen. Das hat auch seinen polizeilichen Sinn, aber auch den Vorteil, dass mensch offenbar nicht ständig in der Angst des „Morgen kommt die Polizei“ lebt. Es muss jedoch nicht bedeuten, ganz auf eine Vorbereitung zu verzichten. Dazu gehört das Ideensammeln: Was machen wir, wenn die Polizei kommt? Ebenso können auch kleine Vorbereitungsmaßnahmen erfolgen. Es gibt Menschen, die haben immer in einer Rucksackseitentasche vergammelten Kram - extra für die Polizei zum Reingreifen. Das ist in Häusern auch denkbar. CDs mit spannenden Aufschriften lenken die DurchsucherInnen ab, während die Datensicherung selbst regelmäßig erfolgt ist. Wer sensible Daten auf dem Rechner liegen lässt (BekennerInnenschreiben u.ä.), hat ohnehin nicht alle Tassen im Schrank. Organisiert Euer politisches Leben so, dass Durchsuchungen immer ein Ärgernis, aber nie eine Gefährdung für Euch oder andere sind!
Aktionsideen während der Hausdurchsuchung:
- Dokumentieren, d.h. wenn möglich Fotos und/oder Tonaufnahmen machen. Die können als Beweise oder zwecks Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
- Irritieren: Kram noch schnell in der Mülltonne oder in die Brombeer-/Brennesselhecke „verschwinden“ lassen (der jedoch unwichtig oder gar nicht zu finden ist, weil es nur ein Stein war u.ä.). Draußen in der Nähe der Polizeiwagen sich bücken, rumgucken ... bindet Polizeikräfte zum Sichern der Autos.
- Datenträger (z.B. defekte) mit interessanten Aufschriften „liegen lassen“.
- Sabotage: Zahnpasta oder Kleber unter Türklinken.
- Überidentifikation: Gespräche bis Theater z.B. als PolizeihelferIn - immer Hinweise auf Verstecke geben, ständig zum genaueren Suchen anspornen oder beim „Auspacken“ helfen. Mehr Polizei anfordern.
- Rechtsverstöße genau notieren (für spätere Beschwerde und Öffentlichkeit): Welche Räume dürfen sie betreten und welche nicht? Haben sie für Redaktions- und Privaträume den notwendigen zusätzlichen Durchsuchungsbeschluss? Konnte von Beginn an der/die WohnungsinhaberIn dabei sein - und kontrollieren sie einen Raum nach dem anderen, damit das so bleiben kann? Hinweis: Die Polizei kann jederzeit Recht und Gesetz brechen. Widerstand ist nach aktueller Rechtsprechung dagegen nicht erlaubt, nur im Nachhinein darf bei einem Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Das kann für die Öffentlichkeitsarbeit, ein Beweisverwertungsverbot und die Herausgabe beschlagnahmter Dinge wichtig sein.
Platzverweis
Die rechtliche Lage für Platzverweise ist äußerst dünn. Zulässig sind sie vor allem, wenn eine tatsächliche Gefahr dadurch gebannt werden kann. Darüber machen sich die meisten PolizistInnen aber keinen Kopf. Platzverweise werden ständig und überall eingesetzt, um sich Ärger durch lästige AktivistInnen oder DemonstrantInnen vom Hals zu schaffen. In Polizei- und Justizkreisen geht mensch davon aus, dass 99 (!) Prozent aller Platzverweise rechtswidrig sind, aber nur wenige davon gerichtlich überprüft werden. Wer Widerspruch einlegt und gut begründet, bekommt auch tatsächlich fast immer recht. Der Polizei kann das egal sein. Sie handelt einfach - und ob ein Gericht Monate später feststellt, dass der Verweis nicht hätte sein dürfen, nützt auch nichts mehr. Das wissen PolizistInnen in der Regel auch - einschl. der Tatsache, dass sie jede Person, die dem Platzverweis nicht folgt, in Unterbindungsgewahrsam nehmen können. Das ist oft das Ziel des Platzverweises. Meist ist folglich beides illegal, aber für die Polizei ist in dem Moment ihr Ziel erreicht - Rechtsstaatlichkeit kann ihr im Bereich Platzverweise komplett egal sein.
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für Platzverweise befindet sich in den Länder-Polizeigesetzen, die oft auch „Gesetz für Sicherheit und Ordnung“ oder ähnlich heißen. Im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) heißt es beispielsweise, dass ein Platzverweis „zur Abwehr einer Gefahr“ möglich ist. Dabei müssen Ort und Zeitraum immer bestimmt werden, es empfiehlt sich, den Ort genau beschreiben zu lassen, am besten schriftlich. Allerdings gilt polizeipraktisch der Leitsatz: Da Platzverweise ohnehin meist rechtswidrig sind, müssen PolizistInnen auch bei der Form nicht mehr drauf achten ...
Da Platzverweise Polizeirecht sind, liegen sie unterhalb des Versammlungsrechts, d.h. durch einen Platzverweis darf nicht die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, die für jedeN potentielleN TeilnehmerIn gilt. Allerdings ... siehe Leitsatz. Ein Kessel zur Durchsetzung eines Platzverweises ist im übrigen auch nicht zulässig, weil er das Gegenteil der Platzverweisung ist. Allerdings ... siehe Leitsatz (Rechtliche Hinweise entnommen aus: Dormann, Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Aktionsmöglichkeiten
- Genaue Umstände notieren für eine eventuelle Beschwerde hinterher. Solche Beschwerden klappen meist, aber mensch muss auch abwägen, wofür wie viel Zeit investiert wird. Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsstaat lohnt in der Regel nur, wenn daraus auch eine öffentliche Wirkung folgt.
- Überidentifikation: Nicht verschüchtert abwarten, sondern offensiv sein, den eigenen Platzverweis und die dahinterstehende rechtswidrige Logik (Polizei will einfach nur Ruhe haben und schert sich nicht um die Rechtslage) theatralisch darstellen bis Platzverweise massenhaft einfordern mit positivem Bezug auf autoritären Staat. Gesperrte Bereiche mit Bauband, Kreide u.ä. absperren/kennzeichnen. Für kreative Aktionen ist ohnehin immer gut, solches Material, leere Plakate und Schilder dabei zu haben, um auf das Geschehen reagieren zu können.
- Flexible Aktionsformen: Platzverweise können unterlaufen werden, in dem Aktionen flexibel angelegt werden, d.h. immer wieder den Ort wechseln und dabei nicht die Form einer geschlossenen Demonstration haben, sondern z.B. Privatflächen (Kaufhäuser, Restaurants, Straßenbahnen/Busse usw.) als Aktionsflächen einbeziehen.
- Widerstand: Kommt es zu Platzverweisen, kann eine Gruppe auch entscheiden, widerständig zu sein, also den Platzverweis öffentlich zu machen und auch offen dagegen zu verstossen. Dann besteht die Gefahr der Ingewahrsamnahme, die entweder in die Aktion einkalkuliert wird oder davor ein Schutz entsteht (z.B. durch Barrikaden, die jedoch die Außenvermittlung stark einschränken) oder flexible Aktionskonzepte.
- Demorecht anwenden: Spontane Demonstration gegen den Platzverweis durchführen und damit Demorecht zur Geltung bringen.
Ab ins Gewahrsam!
Wird mensch festgenommen, so kann das zwei Hintergründe haben - den sogenannten „Unterbindungsgewahrsam“, nach dem eine Festnahme erfolgt, um irgendwas Erwartetes oder Befürchtetes zu unterbinden. Wie bei Platzverweisen ist auch hier in der Regel davon auszugehen, dass diese Form der Festnahme rechtswidrig ist. Denn auch hier muss eine tatsächliche Gefahr bestehen, die Polizei handelt aber meist gegen StörerInnen, auf die sie keine Lust mehr hat.
Rechtliche Grundlagen
Die Freiheitsentziehung ist ein schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsschutz. Daher ist im Grundgesetz nicht nur das Grundrecht geregelt, sondern auch gleich, wie die Obrigkeit es aufheben kann. Beschimpfen (seelische Misshandlung) oder Prügel (körperliche Misshandlung) sind dabei verboten (aber: wo kein Zeuge, da kein Urteil ...).
Der Wortlauf des Artikel 104:
- (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
- (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
- (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
- (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Hinzuweisen ist auch hier auf den § 103 des Grundgesetzes, wonach bei jeder richterlichen Entscheidung ein Recht auf Anhörung besteht - also eine Inhaftierung über den Rahmen polizeilicher Befugnis hinaus immer voraussetzt, dass der Betroffene einer/m RichterIn gegenübergesessen hat (was auch immer das bringt). Nicht-Anhörung wäre ein Formfehler - allerdings hat dafür die deutsche Justiz auch schon wieder einen Trick gefunden: Wer sich nämlich nicht beschwert, hat keine Chance. Und wer sich beschwert, ist ja dann gehört worden (die Beschwerde nämlich ...). Merke: Gesetze sind die Bibel, die RichterInnen ProphetInnen und die Urteile die Auslegung des Wort Gottes.
Nun gibt es drei sehr unterschiedliche Typen von Festnahmen im Zusammenhang mit politischen Aktionen. Die einfachste und in der Regel kürzeste ist die zum Zwecke der Identitätsfeststellung („Perso“ vergessen & Co.) bis ED-Behandlung (Erkennungsdienstliche Behandlung: Fotos, Fingerabdrücke, inzwischen auch routinemäßig oft ein DNA-Test). Die zweite ist der Unterbindungsgewahrsam, d.h. ähnlich wie bei Platzverweisen gilt hier, dass die Polizei annimmt, ein Mensch könnte böse Sachen machen. Die Ausführungsbestimmungen sind wiederum in den Länder-Polizeigesetzen enthalten. Dort ist auch geregelt, wie lange ein solcher Gewahrsam möglich ist - das können durchaus zwei Wochen sein und die überall in Deutschland regierenden Law-and-Order-Innen- und Justizminister wollen das erheblich erweitern. Gewahrsam führt die Logik der alten „Schutzhaft“ fort, nach der nicht RichterInnen, sondern die Sicherheitsbehörden Leute verschwinden lassen können. Angesichts des Sicherheitswahns dürften die aktuellen Regelungen erst der Anfang von umfangreichen Regelungen in diesem Punkt sein. Rechtlich ist auch ein Polizeikessel Gewahrsam und die Zeit in einem Kessel ist der anschließenden Zeit bei der Polizei oder an einem anderen Ort des Festhaltens hinzuzurechnen. Spätestens bis zum Ablauf des Folgetages muß einE RichterIn über die Fortdauer der Haft entscheiden.
Die dritte Verhaftungsform ist die bei Tatverdacht. Sie kann wiederum unterschiedlich ausfallen. Regelmäßig erfolgt die Vorführung bei einem/r HaftrichterIn. Wird die Haft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (Beweise verschwinden lassen ...) verhängt, ist das Untersuchungshaft. Ein besonderer Fall ist die Hauptverhandlungshaft, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraumes (in der Regel bis 1 Woche) ein Verfahren stattfindet und keine hohe Bestrafung zu erwarten ist. Diese Haft ist sicherlich grundrechtswidrig, denn es gibt keinen Grund der Inhaftierung, sonst könnte sie auch nach normaler Untersuchungshaftlogik verhängt werden. Vielmehr ist die Haft bis zum Gerichtstermin bereits eine Strafe, sie soll abschrecken und verhindert eine sinnvolle Prozessvorbereitung. Von der Logik kommt das Ganze einem standrechtlichen Verfahren nahe. Nützen tut einem/r das aber alles nichts. Rechtsstaat ist das, was in den Gesetzen beschrieben wird. RichterInnen kontrollieren, ob sich alle an die Gesetze halten, die von Exekutive vorbereitet und der Legislative verabschiedet werden. Wo da was von Gewaltenteilung bestehen soll, ist bis heute ein Geheimnis ... die Einhaltung der Regeln der Regierenden zu überwachen ist eine Zuarbeit und keine Kontrolle der Regierenden.
Aktionsmöglichkeiten bei Festnahmen
- Umstände merken und später notieren: Welche Gründen haben die BeamtInnen benannt? Wer ist verhaftet worden, wann und wie? Das und mehr Dinge können für spätere Beschwerden hilfreich sein - und natürlich für die Unterstützung der Verhafteten durch Außenstehende. Die sollten daher auch hingucken und sich das Geschehen merken.
- Überidentifikation: Festnahmen bejubeln, die Zeremonie umtanzen, Polizeigriffe mit wollüstigen Lauten quittieren und ihre Wiederholung fordern, weitere Festnahmen einfordern, sich als FestzunehmendeR anbieten, Wettbewerbe ausrufen und den Sieger im Welcher-Bulle-nimmt-am-öftesten (schönsten/schnellsten ...) ...-fest usw.
- Offensiv sein: Festnahmen und Polizeikessel: Bisher ist meist Opfermentalität angesagt, die Bullen werden beschimpft oder aufgefordert, weniger hart durchzugreifen. Oftmals wird sogar suggeriert, dass die Bullen unverhältnismäßig, undemokratisch oder illegal handeln. Die Festgenommenen oder Gekesselten spielen sich so zum Retter des bestehenden Herrschaftssystems auf - peinlich! Das genau Umgekehrte ist sinnvoller: Den Einsatz der Bullen als Zeichen der herrschenden Verhältnisse darstellen, z.B. jeden Griff, jede Handlung usw. laut kommentieren, warum die zur Aufrechterhaltung von Herrschaft nötig ist. Und/oder dass Polizei so handeln muß, weil es dem Befehl und der Aufrechterhaltung von Herrschaft entspricht.
- Ungeschönte Repression einfordern: „Würden Sie bitte hierherkommen“, „Kommen Sie freiwillig mit?“ ... so oder ähnlich klingt es ständig. Denkbare Reaktion: „Wenn das ein Befehl ist, dann formulieren Sie das auch so“. Oder eine Debatte um Freiwilligkeit oder Zwang könnte gelingen. Das Einfordern unverschleierter Repression macht selbige sichtbar und thematisiert im günstigen Fall ihre Bedeutung für ein Herrschaftssystem. Möglich ist auch die offensive Ankündigung von Repression nach außen, z.B. folgender Bullengewalt. Schläge u.ä. können eingefordert werden - je nach Situation. Fingerspitzengefühl ist nötig, um keine ungewollten Eskalationen zu erzeugen, sondern mit offensivem Einfordern die Eskalation eher zu verhindern.
- Repressionsorgane demaskieren: Repression ist oft Alltag, wird als notwendiger Teil dieser Gesellschaft gesehen. Repression in allen seinen Formen sichtbar zu machen, schafft Diskussionsmöglichkeiten über die Abschaffung von Repression und konsequenterweise dann auch Herrschaft insgesamt. Beispiel Frankfurt, Hauptwache: Sicherheitsdienste wollen kontrollieren - wie üblich vor allem nichtdeutsch aussehende Menschen. Doch diesmal kommt ihnen etwas dazwischen. Eine kleine Gruppe stellt sich penetrant mit einem großen Pappschild daneben. Darauf findet sich der Schriftzug „Rassistische Polizeikontrolle“ zusammen mit einem Pfeil, der auf die KontrolleurInnen zeigt. Die sind irritiert, versuchen die Protestgruppe abzudrängen. Das Ganze vermittelt sich stark nach außen in der gut gefüllten Fußgängerpassage. Schließlich geben die Wachdienste auf.
- Bejubeln der Ingewahrsamnahme: In Gießen gibt es für den Moment der Festnahme inzwischen ein Lied ...
Auf „Hotel California“ e H7, D A C G, a H7 REFRAIN: C G, a e C G, a H7 Ob Gedichtelesen oder Rückweg nach Haus, Infostände am Marktplatz, oder einfach gradaus. Giessener Polizisten, haben Dich überwacht, schauen Dir in die Taschen, nehm Dich mit für die Nacht REFRAIN Welcome to the Hotel Ferniestrasse Such a lovely place (nur mit Fliesen vorm Face), such a lovely place. Plenty of rooms at the Hotel Ferniestrasse Any time of year (und ´nen kleinen Verhör), you can find us there. Denkst Du Dir dann, naja - schlimmer wird es wohl nicht. Irrst Du Dich ganz gewaltig - denn aus Staatsschützersicht Wird ´ne Straftat erfunden - meistens ganz ohne Sinn. Doch ein Bulle als Zeuge, reicht Richter Wendel meist hin REFRAIN
DNA-Test
Aktionsbeschreibungen siehe oben. Die rechtlichen Einspruchsmöglichkeiten werden inzwischen kaum noch beachtet. Der obige Bericht und weitere Infos stehen unter http://www.projektwerkstatt.de/antirepression/dna_vorladung. html.
Anzeigen gegen Polizei, PolitikerInnen, Justiz & Co.?
Polizei prügelt, die Presse lügt, PolitikerInnen hetzen - neben öffentlichen, kreativen Aktionen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dabei muss beachtet werden, dass mit solchen Aktionen dem Rechtsstaat Akzeptanz beschafft wird. Wer das nicht will, sollte sich deutlich von der absolutistischen Verehrung der Rechtsprechung distanzieren und deutlich machen, welche Ziele solche Anzeigen haben (z.B. Aufdeckung von Verschwiegenem, Gegenwehr gegen Kriminalisierung). Im Folgenden sind Paragraphen des Strafgesetzbuches genannt, die typische Vorgehensweisen der Obrigkeit unter Strafe stellen:
- § 153 Falsche uneidliche Aussage
- (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. **(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
- § 154 Meineid
- (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen: Dem Eid stehen gleich
- 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
- § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt: Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 157 Aussagenotstand
- (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
- (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
- § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
- (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
- (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
- (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
- § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
- § 160 Verleitung zur Falschaussage
- (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- § 164 Falsche Verdächtigung
- (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
- § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
- (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
- § 241a Politische Verdächtigung
- (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
- (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
- § 185 Beleidigung: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 186 Üble Nachrede: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 187 Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
- (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- § 258 Strafvereitelung
- (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
- (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
- (4) Der Versuch ist strafbar.
- (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
- (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
- § 258a Strafvereitelung im Amt
- (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
- § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
- (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
- § 339 Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
- § 340 Körperverletzung im Amt
- (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
- § 343 Aussageerpressung
- (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, 2. einem Bußgeldverfahren oder 3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 344 Verfolgung Unschuldiger
- (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
- (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Widerstand erlaubt oder gar Pflicht
Das Ganze ist steigerbar. Im Grundgesetz sowie in etlichen Länder-Verfassungen haben BürgerInnen das Recht, ab und zu sogar die Pflicht zum Widerstand, wenn die staatliche Gewalt das Recht bricht. Der Satz „Wo Recht zu Unrecht wird (oder umgekehrt), wird Widerstand zu Pflicht“ hat seine gesetzliche Basis. Darauf kann mensch sich berufen - die ProphetInnen des Rechtsstaates werden einen zwar dennoch aburteilen wollen, aber für die Öffentlichkeitsarbeit kann das trotzdem sinnig sein. So können z.B. Aufrufe zu strafbaren Handlungen mit solchen Paragraphen begründet werden.
- Grundgesetz, Art. 20
- (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
- Hessische Verfassung, Artikel 147: Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht. ...
Verfassungsbeschwerde
Gegen jeden hoheitlichen Akt, u.a. Urteile, kann beim Verfassungsgericht Beschwerde eingereicht werden, wenn und soweit der Akt gegen die Verfassung verstößt. Dafür gibt es ein bemerkenswert verständlich geschriebenes Merkblatt des BVerfG. Die Beschwerde muss spätestens einen Monat nach dem Akt und nach Ausreizung aller anderen Rechtsmittel eingereicht werden.
Denkbar sind z.B. Verfassungsbeschwerden zum Bereich Meinungsfreiheit, Demonstrationsrecht usw., weil das alles in der Verfassung steht. Tipps für eine solche Beschwerde sind auf http://www.projektwerkstatt.de/antirepression/verfassungsbeschwerde.html zu finden.
Was will Repression erzeugen?
Einschüchtern ++ Norm bilden ++ handlungsunfähig machen ++ Denken und Überlegungen beeinflussen
Durch massives, gewaltsames und autoritäres Auftreten soll eine Einschüchterung erzielt werden. Angstmechanismen der Menschen werden wach gerufen. Angst vor Schmerzen, Angst vor finanziellen Konsequenzen oder Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis. Bei jedem Menschen existieren verschiedenste - meistens durch die Umwelt und die Gesellschaft erzeugte - Ängste, die durch Einschüchterung geweckt werden sollen.
Fehlverhalten wird bestraft, sanktioniert bzw. normgerechtes Verhalten gegebenenfalls gelobt. Dadurch wird via Lernprozess eine Norm gebildet, die weit über formale Regelwerke und deren Wirkung hinaus geht. Vorgesetzte Regeln sollen nicht nur einfach eingehalten werden, weil Repressionsorgane existieren, sondern auch so internalisiert werden, dass jegliche Abweichungen von der Norm gesellschaftlich sanktioniert wird, da es als fehlerhaftes Verhalten wahrgenommen wird.
Damit setzt Repression nicht erst dort an, wo Grenzüberschreitungen, Regelverstöße, usw. getätigt wurden, sondern wirkt schon auf die Handlungen und die Ansichten von Menschen ein. Wenn eine Norm erst einmal verinnerlicht ist - wie, dass Klauen per se etwas Schlechtes darstellt - dann richtet der Mensch seine Handlungen, Absichten auch nach dieser normierten Wertigkeit aus und bezieht viele Handlungsmöglichkeiten gar nicht mehr in Betracht.
Durch diese Selbstregulation plus den vorhandenen Ängsten und des Schürens neuer Ängste werden Menschen immer weiter handlungsunfähig gemacht. Im Angesicht einer durch und durch normierten Gesellschaft in Verbindung mit einer stark legitimierten staatlichen Gewalt erscheint jegliche abweichende Handlung als eine Aktion, bei der sich die handelnde Person mit allen bisherigen Zurichtungen überwindet. Und das ist ja auch das Ziel von Repression: Menschen kämpfen nicht mehr nur gegen Staatsorgane, Institutionen, Regeln und Gesetze, sondern immer mehr mit sich selbst. Der Staat braucht gar nicht mehr großartig aktiv werden, denn jede Überlegung wird von Normen sowie möglichen Sanktionen geleitet. Die Repression wirkt schon im Denken und erzielt äußerst große Erfolge in der Selbstbeschränkung der Menschen.
Auf welche Weise versucht Repression zu wirken?
Repression wirkt auf verschiedenen Ebenen:
- Direkt: In Form von Polizei, Gerichten, Ämtern, Knästen, Geldbußverfahren, polizeilichem Führungszeugnis, anderen Zeugnissen, etc.
- Symbolisch/diskursiv/normierend: Ängste schüren, Normen setzen, Drohpotential aufrecht erhalten, Unsicherheiten verstärken, etc. Durch „Lerneffekte“ Eigenunterdrückung in Gang bringen.
Mittel dazu: Macht in Form von großen Ressourcen, öffentlicher Legitimierung, institutionalisierten Verfahren, Ängsten, Diskursen in der Öffentlichkeit.
Beispiele der Wirkung von Repression
- a. 1. Klasse-Abteil in Zügen: Auch wenn die Züge übervoll sind, bleibt ein Abteil fast komplett leer. Ein Abteil, in dem eine 10x10cm große Ziffer anders ist, als bei den anderen. Wieso machen das die Menschen? Wohl die wenigsten, weil sie denken, dass vielleicht noch reichere Menschen kommen könnten und sie diesen den Platz frei halten wollen. Eher, weil es die/den SchaffnerIn gibt, sowie im Hintergrund dann auch den Bundesgrenzschutz, ein Strafverfahren und vor allem die umstehenden Personen. Dabei bildet nicht die konkrete Situation die Basis der Entscheidungsüberlegungen, sondern vielmehr die im Kopf vorhandenen Denkmuster, Ängste und eine immer größere Unsicherheit. Dabei könnten alle sich in die 1. Klasse setzen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Einen 1.-Klasse-Fahrausweis bei der Kontrolle nicht vorzeigen zu können, hat höchstens die Konsequenz einer Aufforderung in die 2.Klasse zu gehen, zur Folge. Im besten Fall ergibt sich noch über das absurde Szenario eines vollen Zuges und eines einzigen leeren Abteils eine Debatte, die ein wenig das stillschweigende Akzeptieren bricht. Niemand hätte eine Konsequenz zu befürchten und doch macht es niemand.
- b. Keine geschlechtskonforme Kleidung: Männer sieht mensch so gut wie nie mit Röcken, Blusen, Trägerhemdchen, hohen Schuhen, Liedschatten usw. herumlaufen. Frauen auch sehr selten in Anzug und Krawatte. Dabei wäre es doch ein leichtes einfach die anderen Klamotten mal anzuziehen. Was hält die Menschen davon ab? Bestimmt nicht, dass Männer von Natur aus keine Lust haben Röcke anzuziehen. Vielmehr eine gesellschaftliche und vor allem verinnerlichte Norm, welche den Menschen dazu veranlasst, sich selbst die Möglichkeiten zu nehmen von dieser Norm einfach abzuweichen. Doch nicht nur die Norm, sondern auch das korrigierende Verhalten der Umwelt trägt dazu bei, dass Ängste und hemmende Diskurse im Kopf ablaufen. Auch hier könnten sehr leicht Grenzen überschritten werden, ohne dass so schlimme Konsequenzen befürchtet werden müssten. Natürlich sollte mensch trotzdem mitdenken in welchem Umfeld die geschlechtskonforme Kleidung aufgesprengt wird, in sehr konservativen Kreisen oder bei Jugendlichen, die sich mit ihrem Geschlecht profilieren müssen, könnte es durchaus zu heftigeren Auseinandersetzungen kommen. Das kann allerdings auch einkalkuliert werden und für eine größere Thematisierung benutzt werden. Letztlich entscheidet, was für eine/n noch akzeptabel ist.
- c. BGS-Infrastruktur lahm legen: Obwohl viele Menschen klar haben, dass der BGS ausschließlich negative Funktionen und Auswirkungen hat (rassistische Kontrollen, Abschiebungen, Aufrechterhaltung eines Grenzregimes, Abschottung und legitimierte Gewalt gegen Menschen, usw.), wird von ihnen nur selten die BGS-Infrastruktur direkt angegriffen. Warum?
Repression in Form von Bedrohungsszenarios, Knast, Strafverfahren, unkontrollierbare Auswirkungen vereiteln fast alle Aktivität. Eine Erweiterung zu Normen, deren Überschreitung oft keine ernste Konsequenzen nach sich ziehen, stellt die tatsächliche Bedrohung mit Strafvollzug, Geldstrafen und Freiheitsentzug dar. Jedoch ist es immer noch ein Gemisch aus vorherrschenden Normen und Diskursen sowie die tatsächlichen Bedrohungen durch Repressionsorgane. Beidem kann auf unterschiedliche Weise begegnet werden. Normen haben viel mit Selbstbeschränkung und -überwindung zu tun. Bei polizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren ist zwar auch wichtig, nicht in normiertes Rollenverhalten zurück zu fallen und somit beispielsweise Autoritäten anzuerkennen, aber darüber hinaus sind auch Trainings zu Vorbereitung, Ablauf und Umgang mit Aktionen wichtig. Mit Übung, Tricks und einer professionelleren Herangehensweise kann das Risiko der strafrechtlichen Verfolgung ungemein reduziert werden.
Spektrum der Umgangsweisen mit Repression
Einige Beispiele:
- a. Zurückfallen in die Unterordnung von Autoritäten: Unzählig sind Sprüche gegen den Staat, Bullen und andere institutionelle Autoritätspersonen. Genauso unzählig fallen in der direkten Auseinandersetzung aber auch Worte wie „Ja, Entschuldigung.“ oder andere Ausreden, um sich bei der Person wieder einzuschleimen. Aus Furcht vor ihrer Machtstellung wird sich ihr freiwillig untergeordnet. Die vermeintliche Autorität muss gar keine Gewalt ausüben, um die gewollte Wirkung zu erreichen. Der Vorgang verschleiert eher noch, dass hier ein Herrschaftsdurchgriff stattgefunden hat, da sich die untergeordnete Person selbst dazu entschieden hat.
- b. Selbstbeschränkung: Schranken, Barrieren, Grenzen, Regeln, Normen, Diskurse, Ängste herrschen in den Köpfen. Bei jeder Entscheidung tragen sie zu dem Ergebnis bei. Besonders deutlich wird dies in Fällen, bei denen keine direkte Bedrohung oder Konsequenz vorhanden ist (s.o.). Menschen brechen Aktionen ab oder fangen sie erst häufig gar nicht an, weil die Hürden im Kopf gewonnen haben. Viele Diskurse sind dermaßen gefestigt, dass sie auch mit möglichst rationaler Herangehensweise nicht einfach zu durchbrechen sind. So kommt es, dass so gut wie alle Menschen beherrscht von Diskursen und Ängsten nur in normierten Bahnen mit normiertem Verhalten mit ihrer Umwelt in Kontakt treten. Dadurch gehen alleine durch sich selber unzählige Möglichkeiten verloren und der Handlungsspielraum wird von vorneherein eingeschränkt.
- c. Angst machen/Repression in eigenen Zusammenhängen reproduzieren: Erfahrene Repression wird unendlich oft wiederholt und immer betont, wie schrecklich, gefährlich und bösartig der Staat, die Bullen, das Gericht usw. waren. Der Zweck, erfahrene Repression zu schildern, damit mensch sich gegebenenfalls beim nächsten Mal anders darauf vorbereiten kann oder eben mit der Repression nicht alleine da zu stehen, wird zu reiner Angstproduktion innerhalb des Umfeldes. Die Repression wird so oft wiederholt und zum Teil auch übertrieben dargestellt, so dass die Repression schließlich im eigenen Zusammenhang reproduziert wird und auch noch über den einen Vorgang hinaus wirkt.
- d. Kreativer Umgang: Politische Aktivitäten, gesellschaftliche Thematisierungen und gezieltes Handeln sind nicht mit der Aktion zu Ende, sondern die Repression ist integraler Bestandteil politischer Auseinandersetzung. Mögliche Repression wird vorher überdacht und eingeplant und, wenn sie eintritt, bewusst in eine Richtung gelenkt. Somit geht das Konzept kreativen Widerstandes weiter, die Aktion an sich ist erst mit Ende aller Repressalien vorbei. Durch das Einbeziehen der Repression von vorneherein ergeben sich ganz neue Möglichkeiten, beispielsweise die Bullen - wie in einem Theaterstück - eine Rolle in der Gesamtperformance der Aktion einnehmen zu lassen.
Dazu gehört es, Ängste zu überwinden, um einfach frech sein zu können und die Demaskierung und Verarschung von Repressionsorganen möglich zu machen. Jede kreative Aktion trägt wiederum dazu bei Ängste abzubauen und die eigenen Grenzen zu überwinden. Es bildet ein wechselseitiges Zusammenspiel aus frischer Motivation und der Eröffnung neuer Handlungsmöglichkeiten. Durch Trainings und dem Austausch von immer neuen Methoden, Ideen und Erfahrungen kann die eigene Handlungsfähigkeit weit gesteigert werden. Viele Optionen eröffnen sich durch die Kenntnis von gängigen Verhaltensmustern. Wenn bekannt ist, in welche Richtung die Repression wirken soll, kann das eigene Handeln daraufhin reflektiert werden und die Repressionswirkung läuft vielleicht ins Leere.